Satzung
Anmerkung: Die mit * gekennzeichnten Passus der Satzung des Landesverbands Hessen sind mit der am 05.06.2008 beschlossenen Änderung der Satzung des VDB (zumindest teilweise) nicht mehr vereinbar und bedürfen deshalb einer Anpassung.
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§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2: Zweck
§ 3: Mitgliedschaft
§ 4: Vorstand
§ 5: Landesausschuss
§ 6: Mitgliederversammlung
§ 7: Wahl des Vorstandes
§ 8: Haushaltswesen, Mitgliedsbeitrag
§ 9: Verbandarchiv
§ 10: Inkrafttreten
§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Landesverband trägt den Namen: Verein Deutscher Bibliothekare - Landesverband Hessen. Er ist ein Landesverband gemäß § 8a der Satzung des Vereins Deutscher Bibliothekare e.V. Er gehört dem Deutschen Beamtenbund, Landesbund Hessen e.V. als korporatives Mitglied an*.
- Er hat seinen Sitz am Dienstort des jeweiligen Verbandsvorsitzenden. Die Geschäftstelle befindet sich in der Regel am gleichen Ort.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck
- Der Verband hat den Zweck, auf Landesebene den Zusammenhang unter den hessischen Bibliothekaren zu pflegen und die Berufsinteressen der Bibliothekare des höheren Dienstes* wahrzunehmen, dem Austausch und der Erweiterung ihrer Fachkenntnisse zu dienen und das wissenschaftliche Bibliothekswesen in Hessen zu fördern. Damit leistet der Verband einen Beitrag zur Bildung und Kultur.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3: Mitgliedschaft*
- Die Mitgliedschaft können solche Mitglieder des Vereins Deutscher Bibliothekare erwerben, die im Bereich des Landes Hessen tätig sind, d.h. wissenschaftlich vorgebildete Bibliothekare und Anwärter für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken. Den Anwärtern sind sowohl Personen gleichzustellen, die entsprechende wissenschaftliche Studiengänge absolvieren, als auch Personen, die den Zielen des Verbandes nahe stehen und diese vertreten.
- Es gibt keine korporative Mitgliedschaft. Wer Mitglied des Verbandes werden will, wendet sich schriftlich an den Vorsitzenden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie ist innerhalb eines Monats nach der Eröffnung des Ablehnungsbescheides schriftlich beim Vorsitzenden einzulegen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen.
- Die Mitgliedschaft kann nur durch schriftliche Anzeige an den Vorsitzenden zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gekündigt werden.
- Die Mitgliedschaft endigt außerdem durch Tod oder Ausschluß.
- Der Ausschluß kann von dem Landesausschuß beschlossen werden, wenn das Verhalten eines Mitgliedes den Interessen des Verbandes widerspricht oder wenn das Mitglied unentschuldigt und trotz wiederholter schriftlicher Mahnung seinen Beitrag nicht leistet (§ 8 Z.2). Gegen den Ausschluß ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie ist innerhalb von einem Monat nach Eröffnung des Ausschlusses beim Vorsitzenden einzulegen.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des bisherigen Mitgliedes an den Verband.
§ 4: Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Kassenwart.
- Der Vorsitzende ist allein zur Vertretung des Verbandes berechtigt; jedes weitere Vorstandsmitglied ist nur zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied zur Vertretung des Verbandes berechtigt. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die jeweils gültigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Landesausschusses auszuführen; seine Vertretungsbefugnis nach außen wird hierdurch nicht beschränkt.
- Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt (§ 7). Seine Amtszeit beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.
§ 5: Landesausschuss*
- Der Landesausschuß besteht aus dem Vorstand und den Delegierten. Er ist dem Verband für die gesamte Geschäftsführung verantwortlich. An Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist er gebunden, soweit sie sich auf Gegenstände beziehen, die ihr gemäß § 6 Z.2 allein zur Regelung vorbehalten sind. Besteht für den Landesausschuß ein Anlaß, von einem sonstigen Beschluß der Mitgliederversammlung abzuweichen, so ist hierzu eine Mehrheit von zwei Dritteln der Landesausschussmitglieder erforderlich. Für den neu zu fassenden Beschluß genügt einfache Stimmenmehrheit (§ 5 Z.4 Satz 3).
- Die Delegierten werden von den Verbandsmitgliedern folgender Bibliotheken gewählt:
- Hessische Landes- und Hochschulbibliothek (Darmstadt),
- Die Deutsche Bibliothek (Frankfurt),
- Stadt- und Universitätsbibliothek (Frankfurt),
- Senckenbergische Bibliothek (Frankfurt),
- Hochschul- und Landesbibliothek (Fulda),
- Universitätsbibliothek (Gießen),
- Universitätsbibliothek Kassel - Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel (Kassel),
- Universitätsbibliothek (Marburg),
- Hessische Landesbibliothek (Wiesbaden).
- Der Vorsitzende beruft den Landesausschuß, wenn die Lage der Geschäfte es erfordert oder wenn zwei Mitglieder des Landesausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen die Einberufung beantragen. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich mit Angabe einer Tagesordnung.
- Die Sitzungen des Landesausschusses leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender oder ein anderes vom Landesausschuß zu bestimmendes Ausschußmitglied. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Es entscheidet die einfache Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der Landesausschußmitglieder ist dagegen bei Beschlüssen erforderlich, die einer späteren Mitgliederversammlung zur Zustimmung oder Bestätigung vorgelegt werden sollen. An der Landesausschußsitzung können grundsätzlich nur Ausschußmitglieder teilnehmen. Die Einladung von Gästen durch den Vorsitzenden ist zulässig, wenn Fragen von gemeinsamem Interesse auf der Tagesordnung stehen.
- Über die Sitzungen des Landesausschusses wird vom Schriftführer oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Ausschußmitglied ein Protokoll geführt, in welchem die anwesenden Mitglieder aufzuführen und die gefaßten Beschlüsse, einschließlich der auf Grund des § 5 Z.6 gefaßten, zu beurkunden sind. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
- Ein Beschluß des Landesausschusses ist auch ohne Sitzung gültig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder dem Vorschlag eines Ausschußmitgliedes schriftlich zustimmen und nicht gemäß § 5 Z.3 von mindestens zwei Mitgliedern mündliche Verhandlung beantragt wird.
- Im übrigen regelt der Landesausschuß die Verteilung seiner Geschäfte selbständig.
§ 6: Mitgliederversammlung
- 1. An der Mitgliederversammlung können grundsätzlich nur Mitglieder des Verbandes teilnehmen. Gäste können mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen der Mitglieder teilnehmen.
- 2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Landesausschusses und der Rechnungslegung,
- Beschlußfassung über die dem Landesausschuß zu erteilende Entlastung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Wahl des Vorstandes,
- Beratung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
- Satzungsänderungen,
- Entscheidung über Bildung und Auflösung von Kommissionen,
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern in Berufungsfällen,
- Beschlußfassung über Auflösung des Verbandes.
- Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Landesausschuß bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen,
- wenn das Interesse des Verbandes es erfordert; hierüber bestimmt der Landesausschuß,
- wenn 20 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen; in diesem Falle muß die Einberufung spätestens 2 Monate nach Eingang des Antrages erfolgen.
- Anträge einzelner Mitglieder, über die in einer Mitgliederversammlung Beschluß gefasst werden soll, sind 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen, der gehalten ist, sie der Mitgliederversammlung zu unterbreiten. Anträge in der Mitgliederversammlung selbst müssen Bezug auf die Tagesordnung haben.
- Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der erste bzw. der zweite stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes vom Landesausschuß zu bestimmendes Mitglied leitet die Mitgliederversammlung und ernennt nach deren Eröffnung 2 Stimmzähler. Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ist von der Zahl der erschienenen Mitglieder nicht abhängig. Vertretung der Mitglieder in der Versammlung durch Bevollmächtigte ist unzulässig.
- Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen der erschienenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu dem Beschluß über eine Satzungsänderung ist die Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung der Zweckbestimmung oder zur Auflösung des Verbandes ist die Zustimmung der Dreiviertelmehrheit aller Verbandsmitglieder erforderlich; die nicht erschienenen Mitglieder müssen schriftlich befragr werden.
- Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird. Der Vorstand kann anordnen, daß ein Notar das Protokoll führen soll.
- Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für den steuerbegünstigten Zweck der Förderung von Bildung und Kultur durch die Förderung des wissenschaftlichen Bibliothekswesens. Vorbehaltlich der Erfüllung von Satz 1 wird hiermit die Organisation "Verein Deutscher Bibliothekare" als Empfänger des Verbandsvermögens benannt (entsprechend § 8a Z. 5, Satz 6 der Satzung des VDB). Vor Durchführung ist das Finanzamt zur Gemeinnützigkeit des Begünstigten zu hören.
§ 7: Wahl des Vorstandes
- Zur Vorbereitung der Wahlen wird auf Vorschlag des Landesausschusses von der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuß von 3 Mitgliedern einschließlich eines Vorsitzenden gebildet. Der Vorsitzende leitet die Wahlhandlungen. Ausscheidende Mitglieder des Wahlausschusses werden vom Landesausschuß durch Zuwahl ersetzt. Die Zuwahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
- Wahlvorschläge für das Amt des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden sind spätestens 4 Wochen vor der Wahl beim Vorsitzenden des Wahlausschusses einzureichen. Sie müssen von mindestens 3 Mitgliedern unterzeichnet sein und die Versicherung des Vorgeschlagenen enthalten, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist. Jedes Mitglied kann nur einen Wahlvorschlag für den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen.
- Die Wahl ist schriftlich und geheim. Es genügt relative Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Wird nur je eine Person für das Amt des Vorsitzenden bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden vorgeschlagen, so ist die Wahl durch Zuruf zulässig, es sei denn, daß mindestens 3 anwesende Mitglieder dagegen Einspruch erheben.
- Schriftführer und Kassenwart werden auf Vorschlag des Vorsitzenden durch Zuruf gewählt.
§ 8: Haushaltswesen, Mitgliedsbeitrag*
- Der Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr wird vom Landesausschuß auf Grund von Vorschlägen des Kassenwarts festgesetzt und der Mitgliederversammlung zur Billigung vorgelegt.
- Der Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Landesausschusses festsetzt, ist bis Ende Januar an den Kassenwart zu entrichten. In der Ausbildung befindlichen und aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen Mitgliedern kann eine Ermäßigung des Beitrags gewährt werden. Bei säumiger Zahlung erfolgt schriftliche Mahnung (vgl. § 3 Z.6).
- Der Kassenwart verwaltet das Vermögen des Verbandes, das aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus dem Ertrag etwaiger Veröffentlichungen des Verbandes und aus Zuwendungen gebildet wird, nach den Weisungen des Landesausschusses und führt die Vereinskasse. Er nimmt alle Zahlungen für den Verband gegen seine alleinige Quittung in Empfang und leistet Zahlungen für den Verband auf Anweisung des Vorsitzenden innerhalb der Grenzen des Haushaltsplanes. Zu Ende eines Geschäftsjahres hat er dem Landesausschuß einen Kassenabschluß und eine Übersicht über das Verbandsvermögen unter Beifügung aller Belege über die Einnahmen und Ausgaben vorzulegen.
- Verpflichtungen, die über das laufende Rechnungsjahr hinausgehen und außerhalb der gewöhnlichen Aufgaben des Verbandes liegen, kann der Landesausschuß nur mit Einwilligung der Mitgliederversammlung übernehmen. Einer gleichen Einwilligung bedarf die Verfügung über das Kapitalvermögen des Verbandes.
§ 9: Verbandarchiv
- Urkunden, Akten, Korrespondenzen und Sitzungsberichte des Verbandes und des Landesausschusses werden am Dienstort des jeweiligen Vorsitzenden aufbewahrt.
§ 10: Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt in Kraft, sobald sie vom Verein Deutscher Bibliothekare gutgeheißen wurde.
Die Satzung wurde vom Vereinsausschuß des Vereins Deutscher Bibliothekare am 16. Oktober 1975 in Münster bestätigt. Die von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Hessen am 4. Dezember 2002 beschlossene Satzungsänderung wurde am 17./18. Februar 2003 vom Vereinsausschuß genehmigt.