Satzung

Satzung des Vereins Deutscher Bibliothekare in der Fassung vom 05.06.2008




§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen: Verein Deutscher Bibliothekare. Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden.
  2. Er hat seinen Sitz in München. Die Geschäftsstelle befindet sich am Sitz des jeweiligen Vereinsvorsitzenden.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck

  1. Der Verein hat den Zweck, den Zusammenhang unter den deutschen Bibliothekaren zu pflegen und ihre Berufsinteressen wahrzunehmen, dem Austausch und der Erweiterung ihrer Fachkenntnisse zu dienen und das wissenschaftliche Bibliothekswesen zu fördern. Damit leistet der Verein einen Beitrag zur Förderung von Bildung und Kultur.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins Deutscher Bibliothekare fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3: Ordentliche Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft können wissenschaftlich vorgebildete Bibliothekare und Anwärter für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken erwerben. Den Anwärtern sind sowohl Personen gleichzustellen, die entsprechende Studiengänge absolvieren, als auch Personen, die den Zielen des Vereins nahe stehen und diese vertreten.
  2. Nur eine natürliche Person kann ordentliches Mitglied werden. Wer ordentliches Mitglied des Vereins werden will, wendet sich schriftlich an den Vorsitzenden. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Im Falle der Ablehnung ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie ist innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Ablehnungsbescheids schriftlich bei dem Vorsitzenden einzulegen.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen.
  4. Die Mitgliedschaft kann nur durch schriftliche Anzeige an den Vorsitzenden zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gekündigt werden.
  5. Die Mitgliedschaft endigt außerdem durch Tod oder Ausschluss.
  6. Der Ausschluss kann von dem Vereinsausschuss beschlossen werden, wenn das Verhalten eines Mitglieds den Interessen des Vereins widerspricht oder wenn das Mitglied unentschuldigt und trotz wiederholter schriftlicher Mahnung seinen Beitrag nicht leistet (§ 10 Z.2). Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie ist innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Ausschlusses schriftlich beim Vorsitzenden einzulegen.
  7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des bisherigen Mitglieds an den Verein.

§ 4: Ehrenmitglieder, außerordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder

  1. Personen, die sich um den Verein und seine Bestrebungen besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch den Vereinsausschuss, wenn zwei Drittel der Gesamtzahl seiner Mitglieder zustimmen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder; sie sind nicht zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
  2. Personen, die die Voraussetzungen zum Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft nicht erfüllen, können durch den Vereinsausschuss als außerordentliche Mitglieder berufen werden. Sie sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, besitzen aber kein Stimmrecht. Sie entrichten Beiträge und erhalten die Publikationen und sonstigen Vergünstigungen des Vereins.
  3. Natürliche oder juristische Personen, die, ohne selbst ordentliches Mitglied zu sein, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit einer Zuwendung von mindestens 500,- Euro pro Jahr regelmäßig unterstützen, können durch den Vereinsausschuss auf Vorschlag des Vorstands zu fördernden Mitgliedern ernannt werden. Fördernde Mitglieder sind berechtigt, als Gäste ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie erhalten die Publikationen und die sonstigen Vergünstigungen des Vereins. Die Mitgliedschaft der fördernden Mitglieder endet durch Kündigung, mit der Einstellung der Zuwendungen oder durch Ausschluss. Die Feststellung über den Wegfall der Eigenschaft als förderndes Mitglied nach Einstellung der Zuwendungen oder über den Ausschluss trifft der Vereinsausschuss. Eine Berufung an die Mitgliederversammlung entsprechend dem in § 3 Z.6 festgelegten Verfahren ist möglich.

§ 5: Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden,
    2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Kassenwart.
  2. Der Vorsitzende ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt; jedes weitere Vorstandsmitglied ist nur zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses auszuführen; seine Vertretungsbefugnis nach außen wird hierdurch nicht beschränkt.
  3. Auf jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 6 Z.3) wird der Vorstand nach der in § 7 festgelegten Wahlordnung neu gewählt. Der Vorstand beginnt sein Amt am 1. August des jeweiligen Wahljahres. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen von Vorstand und Vereinsausschuss sollen alternierend erfolgen.

§ 5a: Der Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss besteht aus dem Vorstand und 8 Beisitzern. Er ist dem Verein für die gesamte Geschäftsführung verantwortlich.
  2. Auf jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 6 Z.3) werden die Beisitzer nach der in § 7 festgelegten Wahlordnung neu gewählt. Die Beisitzer treten ihr Amt am 1. August des jeweiligen Wahljahres an, dies gilt auch für die nach § 8a Z.3 als Vertreter der Regionalverbände gewählten oder entsandten Beisitzer. Wiederwahl ist zulässig. Lücken, die durch das Ausscheiden von Vereinsausschussmitgliedern während einer Wahlperiode entstehen, können vom Vereinsausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl für die restliche Amtsdauer ergänzt werden. Sofern in diesem Falle weniger als drei Vertreter der Regional- bzw. Landesverbände dem Vereinsausschuss angehören, hat er den mehrheitlichen Vorschlag der Regional- bzw. Landesverbände zu berücksichtigen. Die Zuwahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung: § 8a Z.3 Satz 3 gilt entsprechend.
  3. Der Vorsitzende beruft den Vereinsausschuss, wenn die Lage der Geschäfte es erfordert oder wenn zwei Mitglieder des Vereinsausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen die Einberufung beantragen. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich mit Angabe einer Tagesordnung.
  4. Die Sitzungen des Vereinsausschusses leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender oder ein anderes vom Vereinsausschuss zu bestimmendes Ausschussmitglied. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 7 Mitgliedern erforderlich. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Zustimmung der Mehrheit der Vereinsausschussmitglieder ist dagegen bei Beschlüssen erforderlich, die einer späteren Mitgliederversammlung zur Zustimmung oder Bestätigung vorgelegt werden sollen.
  5. Über die Sitzungen des Vereinsausschusses wird vom Schriftführer oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Ausschussmitglied ein Protokoll geführt, in welchem die anwesenden Mitglieder aufzuführen und die gefassten Beschlüsse, einschließlich der aufgrund des § 5a Z.6 gefassten, zu beurkunden sind. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  6. Ein Beschluss des Vereinsausschusses ist auch ohne Sitzung gültig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder schriftlich zustimmen und nicht gemäß § 5a Z.3 von mindestens zwei Mitgliedern mündliche Verhandlung beantragt wird.
  7. Der Vereinsausschuss entscheidet über die Weitergabe von Mitgliederdaten an andere Berufs- oder Interessenvereinigungen. Eine Weitergabe von Daten darf nur erfolgen, wenn sie für den bibliothekarischen Berufsstand von Nutzen ist.
  8. Im übrigen regelt der Vereinsausschuss die Verteilung seiner Geschäfte selbständig.

§ 6: Mitgliederversammlung

  1. An der Mitgliederversammlung können nur Mitglieder des Vereins teilnehmen. Der Vorsitzende ist berechtigt, Gäste (ohne Stimmrecht) einzuladen.
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere folgende Angelegenheiten:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vereinsausschusses und der Rechnungslegung,
    2. Beschlussfassung über die dem Vereinsausschuss zu erteilende Entlastung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    3. Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses,
    4. Beratung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
    5. Satzungsänderungen,
    6. Entscheidung über Bildung und Auflösung von Kommissionen,
    7. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern und über die Beendigung der Mitgliedschaft und den Ausschluss bei fördernden Mitgliedern in Berufungsfällen.
    8. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
  3. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vereinsausschuss bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen,
    1. wenn das Interesse des Vereins es erfordert; hierüber bestimmt der Vereinsausschuss
    2. wenn 20 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vereinsausschuss beantragen; in diesem Falle muss die Einberufung spätestens 2 Monate nach Eingang des Antrages erfolgen.
    Die schriftlichen Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen 6 Wochen vorher ergehen. Anträge auf Änderung der Satzung sind den Mitgliedern gleichzeitig mit der Einladung im Wortlaut mitzuteilen.
  4. Anträge einzelner Mitglieder, über die in einer Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden soll, sind 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsausschuss einzureichen, der gehalten ist, sie der Mitgliederversammlung zu unterbreiten. Anträge in der Mitgliederversammlung selbst müssen Bezug auf die Tagesordnung haben.
  5. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der erste bzw. der zweite stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes vom Vereinsausschuss zu bestimmendes Mitglied, leitet die Mitgliederversammlung und ernennt nach deren Eröffnung 2 Stimmzähler. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist von der Zahl der erschienenen Mitglieder nicht abhängig. Vertretung der Mitglieder in der Versammlung durch Bevollmächtigte ist unzulässig.
  6. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu dem Beschluss über eine Satzungsänderung ist die Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung der Zweckbestimmung oder zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung der Dreiviertelmehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich; die nicht erschienenen Mitglieder müssen schriftlich befragt werden.
  7. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird. Der Vorstand kann anordnen, dass ein Notar das Protokoll führen soll.
  8. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für den steuerbegünstigten Zweck der Förderung von Bildung und Kultur durch die Förderung des wissenschaftlichen Bibliothekswesens. Vorbehaltlich der Erfüllung der Voraussetzungen von Satz 1 wird hiermit die Organisation "Deutscher Bibliotheksverband" als Empfänger des Vereinsvermögens benannt. Vor Durchführung ist das Finanzamt zur Frage der Gemeinnützigkeit des Begünstigten zu hören.

§ 7: Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses

  1. Zur Vorbereitung der Wahlen wird auf Vorschlag des Vereinsausschusses von der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss von 5 Mitgliedern gebildet, dessen Vorsitzender die Wahlhandlungen leitet. Ausscheidende Mitglieder des Wahlausschusses werden vom Vereinsausschuss durch Zuwahl ersetzt. Die Zuwahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
  2. Wahlvorschläge für das Amt des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden sind spätestens 8 Wochen vor der Wahl beim Vorsitzenden des Wahlausschusses einzureichen. Sie müssen von mindestens 5 Mitgliedern, die 5 verschiedenen Bibliotheken angehören, unterzeichnet sein und die Versicherung des Vorgeschlagenen enthalten, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist. Jedes Mitglied kann nur einen Wahlvorschlag für den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen.
  3. Die Wahl ist schriftlich und geheim. Es genügt relative Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Wird nur je eine Person für das Amt des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden vorgeschlagen, so ist die Wahl durch Zuruf zulässig, es sei denn, dass mindestens 5 anwesende Mitglieder dagegen Einspruch erheben.
  4. Schriftführer und Kassenwart werden auf Vorschlag des Vorsitzenden durch Zuruf gewählt.
  5. Die Wahl der Beisitzer erfolgt schriftlich, wobei jedes Mitglied so viele Stimmen hat, wie Beisitzer zu wählen sind. Wahlvorschläge sind bis spätestens 4 Wochen vor dem Wahltag beim Vorsitzenden des Wahlausschusses einzureichen. Sie bedürfen der Unterstützung von mindestens 5 Mitgliedern oder des Vorstandes eines Regional- bzw. Landesverbandes und der Zusicherung der Vorgeschlagenen, dass sie die Wahl annehmen. Die Wahl der Vertreter der Regional- bzw. Landesverbände kann von der Wahl der übrigen Beisitzer getrennt durchgeführt werden.

§ 8: Vereinsarbeit

Dem Vereinszwecke sollen vornehmlich dienen:

  1. Arbeitstagungen (Bibliothekartage), die in der Regel jährlich stattfinden. Zeit, Arbeitsfolge und Tagungsort werden vom Vereinsausschuss bestimmt. Die Bibliothekartage dienen der beruflichen Förderung, Fortbildung und Zusammenarbeit der Mitglieder sowie der Fortentwicklung des wissenschaftlichen Bibliothekswesens. Für die Teilnahme ist ein Tagungsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe vom Vereinsausschuss festgesetzt wird. An den Bibliothekartagen können auch Nichtmitglieder teilnehmen.
  2. Die Herausgabe des Jahrbuches der Deutschen Bibliotheken.
  3. Die Arbeit der Kommissionen.

§ 8a: Landes- und Regionalverbände

  1. Zur Wahrnehmung der Vereinsaufgaben in Bundesländern können die Mitglieder des VDB Landesverbände bilden. Der Zusammenschluss zu Regionalverbänden, die mehr als ein Bundesland umfassen, ist möglich. In keinem Bundesland kann mehr als ein Landes- bzw. Regionalverband gebildet werden. Die Landes- und Regionalverbände sind im Rahmen der Richtlinien der Mitgliederversammlung des VDB und des Vereinsausschusses im jeweiligen Bundesland bzw. der jeweiligen Region tätig.
  2. Jedes Mitglied mit Wohn- oder Arbeitsort in Deutschland ist Mitglied des jeweiligen Landes- bzw. Regionalverbandes. Maßgeblich ist bei berufstätigen Mitgliedern der Arbeitsort, bei nicht berufstätigen Mitgliedern der Wohnort.
  3. Die Landes- bzw. Regionalverbände haben Anspruch, im Vereinsausschuss durch drei Beisitzer vertreten zu sein. Ihre Vertreter werden aus dem Kreis ihrer Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung gewählt. Werden nicht mehr als drei Kandidaten vorgeschlagen, so gelten diese als gewählt. Verliert ein nach dieser Regelung gewählter Vertreter die Eigenschaft des Vorsitzenden eines Landes- bzw. Regionalverbandes, so scheidet er aus dem Vereinsausschuss aus. In einem solchen Fall rückt der neue Vorsitzende des betreffenden Verbandes für die restliche Amtsdauer des Vereinsausschusses entsprechend § 5a Z.2 Satz 4 und Satz 7 nach.
  4. Der VDB weist im Rahmen seiner Mittel den Landes- bzw. Regionalverbänden für deren Arbeit einen jeweils von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Betrag zu. Die Landes- und Regionalverbände erheben keine Beiträge. Die Mittel der Landes- und Regionalverbände sind ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 der Satzung des VDB zu verwenden. Mitglieder von Landes- und Regionalverbänden dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung eines Landes- oder Regionalverbandes fällt dessen Vermögen an den VDB zurück, der es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
  5. Die Satzung eines Landes- bzw. Regionalverbandes wird von dessen Mitgliedern beschlossen. Sie darf der Satzung des Vereins Deutscher Bibliothekare nicht widersprechen und tritt in Kraft, sobald der Vereinsausschuss die Vereinbarkeit beider Satzungen festgestellt hat.

§ 9: Kommissionen und Arbeitsgemeinschaften

  1. Zur Bearbeitung von Fragen aus den verschiedenen Bereichen der Vereinsarbeit sowie zur Beratung des Vorstandes werden Kommissionen gebildet.
  2. Die Bildung der Kommissionen erfolgt durch den Vereinsausschuss, der hierfür geeignete Vereinsmitglieder für die Amtsdauer von vier Jahren beruft. Eine wiederholte Berufung ist zulässig. Mitglieder anderer bibliothekarischer Verbände können, im Einvernehmen mit den Vorständen dieser Verbände, um ihre Mitarbeit in den Kommissionen gebeten werden. Die Zahl der Kommissionsmitglieder ist möglichst eng zu begrenzen. Mitgliedschaft in mehreren Kommissionen ist zu vermeiden. Bildung und Zusammensetzung der Kommissionen bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
  3. Jede Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der ihre Geschäfte führt und ihre Mitglieder im Bedarfsfalle zusammenruft. Die Wahl des Kommissionsvorsitzenden erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Eine zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Der Kommissionsvorsitzende kann im Einzelfall und vorübergehend auch nicht dem Verein angehörende Sachverständige hinzuziehen. Er kann Abmachungen, die den Verein binden, nur mit Einwilligung des Vorsitzenden treffen.
  4. Die Kommissionsvorsitzenden berichten dem Vereinsvorstand laufend, mindestens aber einmal im Jahr, über die Tätigkeit der Kommissionen. Der Vereinsvorsitzende sorgt für die Unterrichtung des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung.
  5. Die Auflösung einer Kommission erfolgt nach Anhörung des Kommissionsvorsitzenden durch den Vereinsausschuss. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
  6. Neben den Kommissionen ist den Vereinsmitgliedern zur Wahrnehmung ihrer besonderen beruflichen und fachlichen Interessen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften freigestellt. Diese stehen zu dem Verein in keiner rechtlichen Beziehung.

§ 10: Haushaltswesen, Mitgliedsbeitrag

  1. Der Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr wird vom Vereinsausschuss auf Grund von Vorschlägen des Kassenwarts festgesetzt und der Mitgliederversammlung zur Billigung vorgelegt.
  2. Der Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vereinsausschusses festsetzt, ist bis Ende Januar an den Kassenwart zu entrichten. In der Ausbildung befindlichen und aus dem aktiven Bibliotheksdienst ausgeschiedenen Mitgliedern kann eine Ermäßigung des Beitrags gewährt werden. Bei säumiger Zahlung erfolgt schriftliche Mahnung (vgl. § 3 Z.6).
  3. Der Kassenwart verwaltet das Vermögen des Vereins, das aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus dem Ertrag etwaiger Veröffentlichungen des Vereins und aus Zuwendungen gebildet wird, nach den Weisungen des Vereinsausschusses und führt die Vereinskasse. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang und leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorsitzenden innerhalb der Grenzen des Haushaltsplanes. Zu Ende eines jeden Geschäftsjahres hat er dem Vereinsausschuss einen Kassenabschluss und eine Übersicht über das Vereinsvermögen unter Beifügung aller Belege über die Einnahmen und Ausgaben vorzulegen.
  4. Verpflichtungen, die über das laufende Rechnungsjahr hinausgehen und außerhalb der gewöhnlichen Aufgaben des Vereins liegen, kann der Vereinsausschuss nur mit Einwilligung der Mitgliederversammlung übernehmen. Einer gleichen Einwilligung bedarf die Verfügung über das Kapitalvermögen des Vereins.
  5. Der Vereinsausschuss bestimmt 2 Rechnungsprüfer, deren Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung mit der Jahresrechnung vorzulegen ist.

§ 11: Bekanntmachungen

Alle durch die Satzung vorgeschriebenen Unterrichtungen an die Mitglieder sowie sonstige Berichte der Vereinsorgane veröffentlicht der Verein in den von ihm herausgegebenen Publikationen.

§ 12: Vereinsarchiv

Urkunden, Akten, Korrespondenzen und Sitzungsberichte des Vereins und des Vereinsausschusses werden im Vereinsarchiv aufbewahrt.