Der Bundestag hat am 29. November den Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP zur Verlängerung des §52a UrhG angenommen. Damit können urheberrechtlich geschützte Inhalte zunächst bis Ende 2014 unter bestimmten Voraussetzungen einem abgegrenzten Personenkreis für Unterrichts- und Forschungszwecke zugänglich gemacht werden, z.B. auf universitären Lernplattformen. In den kommenden beiden Jahren soll über den Inhalt einer endgültigen, unbefristeten Regelung entschieden werden.
One thought on “§52a Urheberrechtsgesetz um zwei Jahre verlängert”
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Die Beschlussfassung im Bundesrat steht allerdings noch aus.
[Kommentar der Red.] Der Bundesrat hat am 14.12.2012 der Verlängerung des §52a zugestimmt. Der Bundesrat stellte bei der Gelegenheit fest: „Der Bundesrat geht davon aus, dass die Bundesregierung unverzüglich und in enger Abstimmung mit den Ländern die Arbeiten an einer breiter und allgemeiner gefassten Bildungs- und Wissenschaftsschranke aufnimmt, wie sie einvernehmlich von der Kultusministerkonferenz und der Wissenschaftsallianz gefordert wird.“