§52a Urheberrechtsgesetz um zwei Jahre verlängert

Der Bundestag hat am 29. November den Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP zur Verlängerung des §52a UrhG angenommen. Damit können urheberrechtlich geschützte Inhalte zunächst bis Ende 2014 unter bestimmten Voraussetzungen einem abgegrenzten Personenkreis für Unterrichts- und Forschungszwecke zugänglich gemacht werden, z.B. auf universitären Lernplattformen. In den kommenden beiden Jahren soll über den Inhalt einer endgültigen, unbefristeten Regelung entschieden werden.

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Eine Antwort auf §52a Urheberrechtsgesetz um zwei Jahre verlängert

  1. Moderow sagt:

    Die Beschlussfassung im Bundesrat steht allerdings noch aus.
    [Kommentar der Red.] Der Bundesrat hat am 14.12.2012 der Verlängerung des §52a zugestimmt. Der Bundesrat stellte bei der Gelegenheit fest: „Der Bundesrat geht davon aus, dass die Bundesregierung unverzüglich und in enger Abstimmung mit den Ländern die Arbeiten an einer breiter und allgemeiner gefassten Bildungs- und Wissenschaftsschranke aufnimmt, wie sie einvernehmlich von der Kultusministerkonferenz und der Wissenschaftsallianz gefordert wird.“